0. INFORMIERE DICH ÜBER DAS FÖRDERPROGRAMM UND DEINE FÖRDERWÜRDIGKEIT
Bevor du einen Basisantrag bei der Clubcommission Berlin e.V. stellst, lies dir bitte unbedingt die Förderrichtlinie des Programms “Schallschutz Clubs” durch. Auf dieser Seite wird die Antragstellung und die Durchführung von deinem Projekt im Rahmen des Schallschutzfonds anhand von Meilensteinen vereinfacht dargestellt. Viele Fragen zu dem Verfahren werden auch auf der FAQ-Seite beantwortet.
Falls du weitere Fragen hast, nimm gerne per E-Mail mit uns Kontakt auf. Wir können anschließend auch ein telefonisches Beratungsgespräch vereinbaren.
1. BASISANTRAG
Der Basisantrag ist die erste formale Stufe des Verfahrens. Er zeigt, dass dein Club grundsätzlich die Fördervoraussetzungen erfüllt – insbesondere: Programmbetrieb, Konfliktlage und rechtliche Struktur.
Einreichungszeitraum:
Der Basisantrag kann nur während des Bewerbungszeitraums eingereicht werden, der in der Regel zu Beginn des Jahres startet und von den jeweiligen Haushaltsentscheidungen abhängt. Die Bearbeitung erfolgt nach dem Windhundprinzip – wer zuerst einreicht, wird zuerst geprüft.
Erforderliche Unterlagen:
Du musst alle erforderlichen Unterlagen vollständig und korrekt einreichen, darunter:
- Basisantrag
- De-Minimis Erklärung
- Projektunterlagen Checkliste
- Personalausweis
- GEMA-Nachweis oder Nachweis von Veranstaltungen
- mindestens 24 Live-Konzerte oder 48 DJ-Veranstaltungen, oder Kombination 1:2, innerhalb von 12 Monaten der letzten 24 Monate ab Antragstellung
- Gewerbeanmeldung
- Handelsregister / Transparenzregisterauszug
- Nutzungsvereinbarung / Mietvertrag für die Räumlichkeiten
Hinweis:
Nur bei einem vollständigen, formal korrekten Basisantrag wird ein Schallschutzgutachten beauftragt. Fehlende Unterlagen oder eine Einreichung außerhalb des Bewerbungszeitraums können zur Ablehnung führen.
2. ERSTELLUNG DES SCHALLSCHUTZGUTACHTENS
Nachdem dein Basisantrag eingegangen und auf Förderfähigkeit geprüft wurde, nimmt die Clubcommission Berlin Kontakt mit dir auf, um die Erstellung eines Schallschutzgutachtens (Prüfbericht) zu vereinbaren. Sollte festgestellt werden, dass die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt sind, erhältst du eine Mitteilung über die mangelnde Förderfähigkeit.
Erstellung des Schallschutzgutachtens:
Das Gutachten wird von der Clubcommission Berlin e.V. in Auftrag gegeben. Mit der Begutachtung durch Akustik-Expert:innen erfolgt eine Bestandsanalyse der Räumlichkeiten sowie die Auflistung der Maßnahmen, die für die Verbesserung des Schallschutzes wirksam wären.
Inhalt des Gutachtens:
- Analyse des aktuellen Schallschutzes im Club
- Empfehlungen für wirksame Maßnahmen
- Grundlage für die Entscheidung, welche Maßnahmen im Rahmen des Förderprogramms umgesetzt werden
Kosten:
Die Erstellung des Gutachtens ist für Antragstellende kostenfrei.
Bedeutung für die Förderung:
Das Schallschutzgutachten ist eine zwingende Voraussetzung für die Fördermittelbewilligung. Es verbleibt bei der antragstellenden Organisation und dient als Grundlage für die weitere Planung. Anhand der Empfehlungen im Gutachten entscheidest du über die Maßnahmen, die im Rahmen des Schallschutzfonds Förderprogramms umgesetzt werden sollen. Die verbindliche Kostenschätzung der geplanten Maßnahmen erfolgt im Hauptantrag durch die Antragstellenden selbst.
Vorbereitung von Maßnahmen vor der Bewilligung:
Manchmal ist es erforderlich, vorab Ausgaben zu tätigen (z. B. zusätzliche Schallmessungen, Prognosen oder Leistungen von Architekt:innen und Ingenieur:innen).
In diesen Fällen kann auf eigenes Risiko ein Antrag auf vorläufigen Projektbeginn gestellt werden, um die Maßnahmen sachgerecht zu planen und einen Finanzierungsplan zu erstellen.
3. Hauptantrag
Auf Grundlage des erstellten Schallschutzgutachtens entscheidet der/die Antragstellende final, welche Maßnahmen im Hauptantrag eingereicht werden.
Inhalt des Hauptantrags:
- Hauptantragsformular mit Beschreibung der geplanten Maßnahmen
- Finanzielle Übersicht der Maßnahmen (inkl. Angebote und Vergabevermerke bei Maßnahmen ab 1.000€)
- Alle notwendigen Erklärungen unterschrieben
- Alle vorhandenen Gutachten und Prognosen
Fristen:
Der Hauptantrag sollte möglichst zwei Monate nach Erhalt des Gutachtens eingereicht werden.
Die dafür benötigten Dokumente findest du im Bereich Downloads und Unterlagen auf der Website.
Eigenanteil:
Mit der Einreichung des Hauptantrags erklärt der/die Antragstellende rechtsverbindlich die Zusage zur Beibringung eines Eigenanteils in Höhe von 10–20 % des Gesamtvolumens des Projekts, abhängig von der Förderhöhe.
Die Höhe des Eigenanteils wird bei der abschließenden Förderentscheidung berücksichtigt. Begleitende Maßnahmen, die in Eigenleistung erbracht werden, sollten im Abschlussbericht dokumentiert und ausgewiesen werden..
Vorzeitiger Maßnahmenbeginn:
In manchen Fällen können Ausgaben vor der offiziellen Bewilligung notwendig sein (z. B. weitere Schallemissionstests, Messungen, Prognosen oder Leistungen von Architekt:innen und Ingenieur:innen).
Hierfür besteht die Möglichkeit, auf eigenes Risiko einen Antrag auf vorläufigen Projektbeginn zu stellen, um die Maßnahmen sachgerecht zu planen und einen Finanzierungsplan zu erstellen.
4. Bewertung durch Fachjury
Bewertungsgrundlage:
Alle Anträge werden von einer unabhängigen Fachjury begutachtet und hinsichtlich ihrer Dringlichkeit sowie des eingebrachten Eigenanteils priorisiert.
Unvollständige oder formal fehlerhafte Hauptanträge können zur Ablehnung führen, sofern die fehlenden Unterlagen nicht innerhalb der Nachreichfrist ergänzt werden. Weniger dringliche Fälle können zugunsten von Anträgen mit akutem Handlungsdruck zurückgestellt werden. Sollten mehr formal einwandfreie, vollständige und sinnvolle Anträge eingehen, als mit der zur Verfügung stehenden Fördersumme realisierbar sind, müssen auch solche Anträge abgelehnt werden.
Zusammensetzung der Jury:
Die Jury besteht aus unabhängigen Expert:innen aus den Bereichen Clubbetrieb, Live-Musik, Schallschutz und Stadtplanung. Sie werden von der Clubcommission Berlin e.V. berufen, um die Anträge fachlich zu bewerten und Empfehlungen für die Vergabe von Fördermitteln auszusprechen. Die Mitglieder handeln unparteiisch und bringen ihre Expertise ein, um die Dringlichkeit, Umsetzbarkeit und Qualität der Maßnahmen zu beurteilen. Persönliche oder institutionelle Interessen dürfen die Entscheidung nicht beeinflussen.
Arbeitsweise und Entscheidungsbefugnis:
Die Jury kommt in der Förderperiode mehrfach zusammen, genaue Termine sind bei den Programmverantwortlichen zu erfragen. Ein Anspruch auf Förderung besteht grundsätzlich nicht. Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe hat als Mittelgeber und Widerspruchsinstanz das Recht, Entscheidungen der Jury zu widerrufen, wenn dafür berechtigte Gründe bestehen. Im Streitfall ist sie der juristisch handelnde Akteur.
5. Umsetzung des Projektes
Nach dem Bewilligungsbescheid entscheidet der:die Antragstellende über die konkrete Umsetzung der bewilligten Maßnahmen.
Angebote einholen:
- Für jede Maßnahme mit Kosten über 1.000 € netto müssen mindestens drei unabhängige Angebote von Fachfirmen eingeholt werden.
- Falls keine drei Anbieter verfügbar sind oder die Leistung nur individuell und ortsspezifisch erbracht werden kann, müssen trotzdem alle Optionen dokumentiert werden.
Vergabevermerk:
- Für alle Maßnahmen ab 1.000 € ist zusätzlich ein Vergabevermerk zu erstellen.
- Darin wird detailliert dokumentiert, welche Angebote vorhanden sind, warum ein bestimmtes Angebot ausgewählt wurde, wie viele Absagen es gab und weshalb andere Angebote nicht zum Zuge kamen.
- Der Vergabevermerk ist rechtlich verpflichtend nach § 44 LHO und ANBest-P. Ohne ihn ist die Auftragsvergabe nicht rechtskonform, selbst wenn die Angebote vorliegen.
Projektkonto & Zuwendungsmittel:
- Der:die Antragstellende richtet ein separates Projektkonto ein, das ausschließlich für Zahlungen im Zusammenhang mit der geförderten Maßnahme genutzt wird.
- Auszahlung erfolgt in der Regel nach Nachweis des erbrachten Eigenanteils in Raten.
- Mittel dürfen nur für fällige Zahlungen innerhalb der nächsten zwei Monate angefordert werden.
- Nachfolgende Tranchen werden nur ausgezahlt, wenn die vorherige Tranche vollständig nachgewiesen verwendet wurde.
Fach- und fristgerechte Umsetzung:
- Der:die Antragstellende ist dafür verantwortlich, dass alle Arbeiten der Maßnahme fachgerecht und termingerecht durchgeführt werden.
Fristen:
- Die Regelfrist für die Umsetzung der Maßnahmen beträgt 9 Monate ab Bewilligung.
- In begründeten Fällen kann einmalig eine Verlängerung per Änderungsantrag beantragt werden.
- Maßnahmen, die deutlich länger dauern, können zu Kürzungen oder Rückforderungen der Fördermittel führen.
6. Abschluss des Projektes
Nach Abschluss der geförderten Maßnahmen müssen alle Arbeiten fachgerecht umgesetzt und die Mittel vollständig nachgewiesen werden. Der Verwendungsnachweis dient dazu, die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel zu belegen und die Einhaltung der Zweckbindungsfrist sicherzustellen.
Folgende Unterlagen werden über das Verwendungsnachweisformular eingereicht (alle Unterlagen im Original und unterschrieben per Post bei der Clubcommission Berlin e.V.):
- Projektdokumentation / Sachbericht
- Mindestens 1 DIN-A4-Seite
- Beschreibung der umgesetzten Maßnahmen und ggf. begleitender Eigenleistungen
- Tabellarische Belegliste aller Ausgaben
- Enthält laufende Nummern
- Alle Zahlungen aus Fördermitteln und Eigenanteil
- Original-Rechnungen für alle Zahlungen aus der Fördersumme
- Jede Rechnung muss der entsprechenden Position in der Belegliste zugeordnet sein
- Überweisungsbelege zu allen Ausgaben
- Für Fördermittel und Eigenanteil
- Nummerierung passend zu den Rechnungen, so dass Zuordnung sofort möglich ist
- Fotodokumentation der umgesetzten Maßnahmen
- Evaluationsbogen
- Vollständig ausgefüllt und unterschrieben
🔗 Verwendungsnachweisformular im Downloadbereich – alle Punkte sind darin enthalten und müssen zusammen eingereicht werden.
Wichtige Hinweise:
- Die Unterlagen müssen spätestens 6 Monate nach Abschluss der Maßnahme eingereicht werden.
- Die Zweckbindungsfrist beträgt 24 Monate nach Abschluss der Maßnahme. Während dieser Zeit müssen die geförderten Maßnahmen weiterhin ihrem bewilligten Zweck dienen und dürfen nicht entfernt, verkauft oder zweckentfremdet werden.
- Nicht verbrauchte Fördermittel müssen nach Abschluss der Maßnahme zurückgegeben werden.
