Wofür ist der Schallschutzfonds da?
Das Programm fördert Schallschutzmaßnahmen in Berliner Clubs und Musikspielstätten, um die Verträglichkeit von Wohnraum und Clubbetrieb in direkter Nachbarschaft nachhaltig zu gewährleisten. Dabei wird vor allem die Rücksicht auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der Betroffenen genommen.
Es werden Maßnahmen gefördert, die vorhandene Konfliktlagen entschärfen. Darüber hinaus sind konfliktvorbeugende Maßnahmen sowie die Erstellung von Lärmschutzkonzepten ausdrücklich in den Förderrahmen eingeschlossen.
Bin ich antragsberechtigt?
- Gefördert werden gewerblich betriebene Clubs und Live-Musikspielstätten deren Räumlichkeiten, in denen die Fördermaßnahme vollzogen wird, in Berlin liegen.
- Clubs und Live-Musikspielstätten sind Orte musikalischer Prägung, die mindestens 24 Veranstaltungen pro Jahr nach dem U-K Tarif (Live-Konzerte) der GEMA abrechnen. Alternativ können 48 Veranstaltungen unter Mitwirkung „künstlerischer DJs“[1] bzw. eine Mischung aus beiden Veranstaltungsarten im Verhältnis 1:2 zur Antragstellung berechtigen.
- Die Clubs und Musikspielstätten müssen innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens 12 Monate Programmbetrieb im Rahmen der oben genannten Kriterien vorweisen können. Pandemiebedingt werden auch Nachweise aus den Jahren 2018 und 2019 akzeptiert.
- Die Publikumskapazität des Clubs darf 1.500 Personen nicht überschreiten.
- Der Nutzungsvertrag (Miet- oder Pachtvertrag) der Antragstellenden für die Räumlichkeiten, in denen die Fördermaßnahme vollzogen wird, muss eine Restlaufzeit von mindestens zwei Jahren nach voraussichtlichem Abschluss der Fördermaßnahme haben. In einzelnen, begründeten Ausnahmefällen kann von dieser Vorgabe abgewichen werden, wenn dem betreffenden Projekt eine außerordentliche Bedeutung zukommt
- Nicht förderfähig im Sinne der Richtlinie sind Einrichtungen, die jährlich wiederkehrende Förderungen durch öffentliche Mittel von mehr als 20 % ihres Jahresumsatzes erhalten. Dazu zählen auch unbare Leistungen wie z.B. geförderte Personalstellen (auch Azubis), Mietbeihilfen u.ä.
- Ausgeschlossen sind Spielstätten, die Teil einer Verbundeinrichtung mit sozio-kulturellem Charakter sind. Ebenfalls ausgeschlossen sind Revue-Theater, Musical-Stätten, Konzerthallen u.ä. Einrichtungen, deren Charakter sich deutlich von dem eines Clubs unterscheidet.
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[1] Künstlerische:r DJ im Sinne dieser Richtlinie ist nur, wer unter Verwendung von Tonträgern und technischen Hilfsmitteln verschiedene Musikstücke zu neuen Klangbildern und Kompositionen zusammenmischt. Das dabei entstehende Arbeitsergebnis muss die Qualität eines neuen künstlerischen Produkts haben.
Wie kann ich einen Antrag stellen?
Der Antrag auf Zuschüsse aus dem Förderprogramm Schallschutz Clubs wird bei der Clubcommission Berlin als programmdurchführende Organisation per E-Mail und per Post (in zweifacher Kopie) gestellt. Für die Antragstellung soll das Basisantragsformular ausgefüllt, mit allen angeforderten Unterlagen beigefügt, eingereicht werden.
Auf Grundlage dieser Antragstellung wird die grundsätzliche Förderfähigkeit der Antragstellenden ermittelt. Liegt diese vor, gibt die Clubcommission Berlin e.V. die Erstellung eines Schallschutzgutachtens mit Empfehlungen für Maßnahmen in Auftrag.
Nach der Erstellung des Gutachtens und der Entscheidung der Antragstellenden für konkrete Maßnahmen, wird mit dem Einreichen weiterer Unterlagen ein Hauptantragsformular inklusive eines konkreten Betrags gestellt. Dieser wird dann nach der Bewertung durch die Jury bewilligt oder abgelehnt.
Die digitale Versionen von Anträgen sollen an: info@schallschutzfonds.de verschickt werden.
Die Papieranträge gehen an:
Clubcommission Berlin e.V.
Schallschutzfonds
Brückenstr. 1
10179 Berlin
Mehr zum Antragsverfahren findest du auf der Unterseite Antragstellung & Durchführung.
Was ist der Unterschied zwischen Basisantrag und Hauptantrag?
Nach der Einreichung des Basisantrags wird die Förderwürdigkeit der Antragstellenden geprüft und anschließend ein Schallschutzgutachten erstellt, welches als Grundlage für die Entscheidung über die Maßnahmen und den Hauptantrag gilt.
Der Hauptantrag erfolgt durch das Einreichen von dem Hauptantragsformular und mehreren Eigenerklärungen, Angeboten inkl. Vergabevermerke für die geplanten Maßnahmen. Dieser wird von der Jury bewertet und anschließend bewilligt oder abgelehnt.
Wie viele Veranstaltungen muss ich nachweisen?
Alle Antragstellende müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweisen, dass die Musikspielstätte seit 24 Monaten besteht. In diesem Zeitraum müssen pro 12 Monate 24 Live-Konzerte / 48 DJ-Veranstaltungen (oder Kombination 1:2) nachgewiesen werden. Innerhalb der 24 Monate müssen mindestens 12 Monate Programmbetrieb nachgewiesen werden; d.h. es geht nicht, in 6 Monaten 48 Konzerte zu machen und den Rest der Zeit (18 Monate) nicht. Dies kann anhand von einer Liste nachgewiesen werden, die von den Antragstellenden erstellt wird (eine Vorlage findest du im Downloadbereich) oder über Monatsflyer bzw. die Website. Zusätzlich müssen GEMA Rechnungen für die besagten Veranstaltungen mitgesandt werden.
Welche Unterlagen brauche ich für den Basisantrag?
- Vollständig ausgefüllter Basisantrag inkl. De-minimis Erklärung, KMU – Erklärung für verbundene und verflochtene Unternehmen
- Kopie des Personalausweises der/des Antragstellenden bzw. Meldebestätigung
- Gewerbeanmeldung
- Handelsregisterauszug / Eintrag Transparenzregister
- GEMA – Abrechnung der letzten 24 Monate, oder ein anderer Nachweis über in den letzten 24 Monaten durchgeführte Veranstaltungen
Warum werde ich im Rahmen des Basisantrags nicht nach der Höhe der Fördermittel gefragt?
Die Höhe der zu beantragenden Fördermittel ergibt sich erst nach der Erstellung des Schallschutzgutachtens. Da die Maßnahmen im Einzelfall stark variieren, hängt die Höhe der zu beantragenden Fördermittel von den konkret geplanten Maßnahmen ab.
Welche Unterlagen muss ich für den Hauptantrag einreichen?
- Schallschutzgutachten
- Formloses Antragsschreiben mit Nennung der geplanten Maßnahmen und deren finanziellen Umfang
- Drei Angebote für geplante Maßnahmen inkl. Vergabevermerk
- Besondere Vertragsbedingungen zur Frauenförderung
- Eigenerklärung zu ILO Kernarbeitsnormen
- Eigenerklärung zur Eignung
- Besondere Vertragsbedingungen (BVB) zu Tariftreue, Mindestlohnung und Sozialversicherungsbeiträgen
- Eigenerklärung zur Tariftreue
Welche Unterlagen muss ich für den Abschluss des geförderten Projektes einreichen?
- Evaluationsbogen
- Abschlussbericht
- Fotodokumentation der Maßnahmen
- Nachweis über Verwendung der Mittel
Welche Unterlagen muss ich nach dem Abschluss des geförderten Projektes einreichen?
Spätestens ein Monat nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes soll ein Verwendungsnachweis per (Einwurf-)Einschreiben beim Clubcommission Berlin e.V. eingehen. Dem Verwendungsnachweis werden folgende Unterlagen angehängt:
- Projektdokumentation
- Tabellarische Belegliste
- Übersicht Nettozahlungen
- Rechnungen im Original (für Zahlungen aus der Fördersumme)
- Buchungsbeleg & Kopie der Rechnungen aus dem Eigenanteil
Warum werde ich im Rahmen des Basisantrags nicht nach der Höhe der Fördermittel gefragt?
Die Höhe der zu beantragenden Fördermittel ergibt sich erst nach der Erstellung des Schallschutzgutachtens. Da die Maßnahmen im Einzelfall stark variieren, hängt die Höhe der zu beantragenden Fördermittel von den konkret geplanten Maßnahmen ab.
Muss ich als Antragsteller:in für das Schallschutzgutachten bezahlen?
Nein. Die Erstellung des Schallschutzgutachtens erfolgt auf Kosten der programmdurchführenden Organisation Clubcommission Berlin e.V.. Die anfallenden Kosten werden im Rahmen der gegebenenfalls zu berechnenden Fördermittelhöhe nicht berücksichtigt.
Was bedeutet “vorhandene Konfliktlage”?
Für die Feststellung des Vorliegens einer vorhandenen Konfliktlage im Sinne des Förderprogramms gelten folgende, nicht abschließende, Auslegungshinweise:
Beschwerdenbedingte:
- wirtschaftliche Einbußen des Clubbetriebs aufgrund von Auseinandersetzungen mit Anwohnenden oder sonstigen Anlieger:innen,
- behördliche Maßnahmen gegen den Clubbetrieb,
- Verhängung von Bußgeldern,
- Androhung der Entziehung der Betriebserlaubnis,
- drohende Beendigung des Nutzungsvertrags ( z.B. Miet- / Pachtvertrag )
Wie hoch darf das Projektvolumen sein?
Projektvolumen sind nicht auf einen Höchstbetrag begrenzt, die Zuwendung darf allerdings generell 50.000 EUR pro Antrag nicht überschreiten. In einzelnen, begründeten Ausnahmefällen kann die Zuwendung auf maximal 100.000 EUR pro Antrag ausgedehnt werden, sofern der betreffenden Maßnahme eine außerordentliche Bedeutung zukommt.
Wie und in welcher Höhe muss ich Eigenleistungen erbringen?
Die Höhe des Eigenanteils variiert zwischen 10 % und 20 % - abhängig von der beantragten Förderhöhe. Dabei gilt das Prinzip: Je höher die beantragte Fördersumme ist, desto höher ist der Eigenanteil.
Antragshöhe | Eigenanteil |
1,00 € bis 10.000,00 € | 10 % |
10.000.01 € bis 20.000,00 € | 15 % |
ab 20.000,01 € | 20 % |
Für die Fördermittel muss ein separates Projektkonto eingerichtet werden.
Eigenmittel sind vor Verwendung der Fördermittel in voller Höhe zu verbrauchen.
Darüber hinaus ist die Mithilfe bei der Umsetzung der Maßnahmen durch eigene Kräfte gewünscht und fließt in die Bewertung des Antrags durch eine Jury mit ein.
Wie wird die Fördersumme an mich ausgezahlt?
Der Zuschuss wird per Überweisung an den Zuwendungsempfangenden ausgezahlt. Die Zuwendungsmittel werden in der Regel in Raten ausgezahlt.
Zuwendungsmittel dürfen nur angefordert werden, wenn sie in den folgenden zwei Monaten für fällige Zahlungen benötigt werden. Die Zahlung weiterer Tranchen erfolgt nur bei Nachweis der vollständigen Verwendung der vorherigen Tranche.
Was bedeutet Zweckbindungsfrist?
Die Zuwendungsempfänger:innen sind verpflichtet, den geförderten Club innerhalb einer Frist von 24 Monaten nach Abschluss der Fördermaßnahme ohne Nutzungsänderung in den geförderten Räumlichkeiten bzw. am geförderten Standort selbst weiterzubetreiben. Während dieser Zweckbindungsfrist darf der Club weder an Dritte veräußert oder anderweitig weitergegeben, noch eine Nutzungsänderung der Räumlichkeiten herbeigeführt werden. Dies gilt ausdrücklich auch für die Veräußerung von Geschäftsanteilen an eine juristische Person. Im Falle einer Zuwiderhandlung sind die erhaltenen Beihilfen in voller Höhe zurück zu erstatten. Der Nachweis über den fortdauernden Betrieb ist von den Fördermittelempfangenden gegenüber der programmdurchführenden Organisation nach Ablauf der Frist innerhalb von drei Monaten nachzuweisen.