Wofür ist der Schallschutzfonds da?
Das Programm unterstützt Berliner Clubs und Live-Musikspielstätten bei Maßnahmen, die über die gesetzlichen Lärmgrenzwerte hinausgehen. Ziel ist es, Konflikte mit Anwohnenden zu reduzieren Rücksicht auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der Nachbarschaft zu nehmen, und den Clubbetrieb langfristig zu sichern.
Gefördert werden Maßnahmen, die den Lärm messbar reduzieren, z. B.:
- Bauliche Schallschutzmaßnahmen innen und außen
- Gutachten und Schallschutzkonzepte
- Innovative Maßnahmen zur Konfliktentschärfung
Hinweis: Das Einreichen eines Antrags garantiert keine Förderung. Die Entscheidung trifft die Clubcommission Berlin e.V. nach Prüfung der Voraussetzungen und der verfügbaren Mittel.
Bin ich antragsberechtigt?
Gefördert werden Clubs und Live-Musikspielstätten, die die grundlegenden Anforderungen des Programms erfüllen:
- gewerblich betriebene Clubs, deren Räumlichkeiten in Berlin liegen.
- Der Club muss in den letzten 24 Monaten mindestens 12 Monate aktiven Programmbetrieb nachweisen. Dies kann erfolgen durch:
- Mindestens 24 Live-Konzerte (U-K-Tarif GEMA)
- ODER mindestens 48 Veranstaltungen mit künstlerischen DJs*
- ODER eine Kombination aus beiden Formaten im Verhältnis 1 zu 2
- Die Publikumskapazität des Clubs darf 1.500 Personen nicht überschreiten.
- Der Nutzungsvertrag sollte nach voraussichtlichen Abschluss der Maßnahmen noch mindestens 2 Jahre gültig sein.
- Es muss eine bestehende oder drohende Konflikte mit Anwohnenden nachgewiesen werden.
Nicht antragsberechtigt sind:
- Konflikte, die durch verändertes Clubverhalten entstehen, sind nicht förderfähig.
- Einrichtungen, die regelmäßig mehr als 20 % ihres Jahresumsatzes aus öffentlichen Mitteln erhalten
- Verbundeinrichtungen mit sozial-kulturellem Charakter
- Revue-Theater, Musical-Stätten oder Konzerthallen, deren Charakter sich deutlich von dem eines Clubs unterscheidet.
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* Künstlerische:r DJ im Sinne dieser Richtlinie ist nur, wer unter Verwendung von Tonträgern und technischen Hilfsmitteln verschiedene Musikstücke zu neuen Klangbildern und Kompositionen zusammenmischt. Das dabei entstehende Arbeitsergebnis muss die Qualität eines neuen künstlerischen Produkts haben.
Was gilt als „Konfliktlage“?
Eine Konfliktlage liegt vor, wenn der Clubbetrieb bereits durch Lärm beeinträchtigt ist oder voraussichtlich beeinträchtigt werden kann, z. B. bei:
- behördlichen Maßnahmen, wie Nutzungsuntersagungen, Bußgeldern oder Auflagen
- wiederkehrenden lärmbedingten Beschwerden oder Anzeigen
- verfestigten Konflikten mit Anwohnenden, z. B. organisierte Nachbarschaften oder Einbindung von Politik/Verwaltung
- veränderten Umfeldbedingungen, z. B. neue Wohnbebauung, soziale Einrichtungen oder Wegfall schallmindernder Strukturen
- geplanten städtebaulichen Maßnahmen, die künftig die Lärmsituation verändern
- drohende Beendigung des Nutzungsvertrages
Wie hoch ist die Förderung und wie wird der Eigenanteil berechnet?
Maximalförderung: 50.000 € pro Antrag/Projekt
Ausnahme: bis zu 100.000 €, wenn das Projekt außergewöhnliche Bedeutung hat
Der Eigenanteil ist abhängig vom Projektvolumen:
| Projektvolumen | Eigenanteil |
| bis 10.000 Euro | 10 % |
| 10.001 – 20.000 Euro | 15 % |
| ab 20.001 Euro | 20 % |
Ein Antrag kann mehrere Maßnahmen enthalten, z. B. Schallschutz für Fenster, Boden, Lüftung oder Türen.
Wie läuft das Antragsverfahren ab?
Der Förderprozess besteht aus vier Phasen.
Basisantrag – Prüfung der grundsätzlichen Förderwürdigkeit:
- Einreichung der Unterlagen:
- Basisantragsformular
- De-minimis-Erklärung
- Projektunterlagen-Checkliste
- Personalausweis
- GEMA- oder Veranstaltungsnachweis
- Gewerbeanmeldung
- Handelsregister- oder Transparenzregisterauszug
- Mietvertrag
- Beratung und Beauftragung eines fachkundigen Unternehmens für ein Schallschutzgutachten durch die Clubcommission.
Hauptantrag – Maßnahmenbeantragung:
- Einreichung der Unterlagen:
- Hauptantragformular inkl. Maßnahmenplan auf Grundlage des Schallschutzgutachtens und passender Kostenaufstellung
- Angebote der Fachfirmen inkl. Vergabevermerke
- daraus wird der Zuwendungsbescheid erstellt
Umsetzung – Durchführung der Maßnahmen:
- Umsetzung innerhalb von neun Monaten
- Genehmigungspflichtige Maßnahmen mit den zuständigen Behörden abstimmen
- Fördermittelanforderung nach Vorlage der Rechnungen
Abschluss – Verwendungsnachweis:
- Spätestens sechs Monate nach Abschluss der Maßnahmen müssen alle Unterlagen eingereicht werden, die die korrekte Mittelverwendung belegen:
- Sachbericht
- Rechnungen
- Überweisungsbelege
- Fotodokumentation
- Evaluationsbogen
Siehe hier:
🔗 [Downloadbereich für alle notwendigen Unterlagen]
🔗 [Detaillierte Informationen zu den einzelnen Phasen im Reiter „Durchführung und Antragstellung“]
Warum werde ich im Rahmen des Basisantrags nicht nach der Höhe der Fördermittel gefragt?
Im Basisantrag wird keine Fördersumme abgefragt, da diese erst nach Erstellung des Schallschutzgutachtens bestimmt werden kann. Dieses Gutachten analysiert die individuelle Situation des jeweiligen Clubs (z. B. Gebäudestruktur, Emissionsquellen, Umgebung, Konfliktlage) und definiert, welche Schallschutzmaßnahmen fachlich sinnvoll, technisch machbar und rechtlich zulässig sind.
Die gewählten Maßnahmen und deren Kosten sind von Club zu Club unterschiedlich.
Der Basisantrag dient daher ausschließlich der Prüfung der grundsätzlichen Förderfähigkeit (z. B. Antragsberechtigung, Programmbetrieb, Konfliktlage). Erst auf Grundlage des Gutachtens werden im Hauptantrag konkrete Maßnahmen, Kosten und die beantragte Fördersumme festgelegt.
Muss ich das Schallschutzgutachten selbst bezahlen?
Nein. Die Erstellung des Schallschutzgutachtens erfolgt auf Kosten der Fördermittelgeberin.. Die anfallenden Kosten werden im Rahmen der gegebenenfalls zu berechnenden Fördermittelhöhe nicht berücksichtigt.
Das Gutachten ist Voraussetzung für den Hauptantrag und dient als fachliche Grundlage für den Maßnahmenplan.
Wie funktioniert der Mittelabruf und die Auszahlung?
- Eigenmittel müssen zuerst eingesetzt werden.
- Rechnungen der Fachfirmen, das Mittelanforderungsformular und bisherige Überweisungsbelege werden bei der Clubcommission per Mail an info@schallschutzfonds.de eingereicht.
- Auszahlung erfolgt auf ein separates Projektkonto oder Unterkonto per Überweisung, voraussichtlich zwei Wochen nach Einreichung.
- Mittel dürfen nur für fällige Zahlungen innerhalb von zwei Monaten angefordert werden.
- Abweichungen von mehr als 20 % müssen schriftlich mit dem Änderungsantrag beantragt werden.
Wie fordere ich die Fördermittel konkret an?
Schritt-für-Schritt Anleitung
- Mittelanforderungsformular ausfüllen:
- Formular im Downloadbereich unserer Website verfügbar.
- Formular im Downloadbereich unserer Website verfügbar.
- Unterlagen beifügen:
- Rechnungen der Fachfirmen
- Überweisungsbelege, falls bereits bezahlt (Überweisungsbeleg für den Eigenanteil bei der ersten Mittelanforderung)
- Dokumente passend zueinander nummerieren:
- Rechnungen: Rechnung_001.pdf, Rechnung_002.pdf …
- Überweisungsbelege: Überweisungsbeleg_001.pdf, Überweisungsbeleg_002.pdf …
- Berechnung des Mittelabrufs:
- Alle offenen und bereits beglichenen Rechnungen zusammenzählen
- Eigenanteil aus dem Zuwendungsbescheid und ggf. vorherige Mittelabrufe abziehen
- Ergebnis = Summe des aktuellen Mittelabrufs
- Einreichen & Auszahlung:
- Reiche das Formular und alle Unterlagen unterschrieben per Mail an info@schallschutzfonds.de ein.
- Plane ein, dass es ggf. eine Überarbeitungsschleife eurer Unterlagen geben kann.
- Auszahlung erfolgen auf euer Projektkonto, in der Regel spätestens zwei Wochen nach Einreichung.
Kann ich mit den Maßnahmen schon vor der Bewilligung beginnen?
Grundsätzlich dürfen Maßnahmen erst nach Bewilligung des Hauptantrags umgesetzt werden.
Ausnahme:
In begründeten Fällen kann der Maßnahmenbeginn vorzeitig auf eigenes Risiko beantragt werden. Voraussetzung dafür ist die Zustimmung der Fördermittelgeberin und klare Begründung im Antrag.
Das bedeutet:
Die Maßnahme startet vor Erhalt des offiziellen Bewilligungsbescheids. Alle Kosten, die bis zur Bewilligung anfallen, trägt der Antragstellende zunächst selbst. Die Fördermittel werden nur für Maßnahmen gezahlt, die später auch vom Bewilligungsbescheid gedeckt sind.
→ Risiken:
Wird der Antrag nicht genehmigt, muss der Club alle bereits ausgegebenen Kosten selbst tragen.
Änderungen im Förderumfang oder bei genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen könnten zusätzliche Kosten verursachen.
Welche Kosten werden nicht gefördert?
- Gebühren und Versicherungen
- Maler- oder Tapezierarbeiten
- Reinigung oder sonstige Ersatzkosten
Was passiert, wenn die Maßnahme länger dauert?
Die Regelfrist für Maßnahmen beträgt 9 Monate.
In begründeten Fällen kann eine einmalige Verlängerung per Änderungsantrag beantragt werden.
Entscheidung über Verlängerungen trifft die Fördermittelgeberin nach pflichtgemäßem Ermessen.
Maßnahmen, die deutlich länger dauern, können zu Kürzungen oder Rückforderungen der Fördermittel führen.
Wie hoch darf das Projektvolumen sein?
Das Projektvolumen ist grundsätzlich nicht begrenzt und umfasst alle Kosten des Projektes.
Grundsätzlich beträgt die maximale Zuwendung 50.000 EUR pro Antrag. In begründeten Ausnahmefällen kann die Förderung auf bis zu 100.000 EUR erhöht werden, wenn die Maßnahme eine außerordentliche Bedeutung hat.
Eine Maßnahme gilt als außerordentlich bedeutend, wenn sie über die üblichen Effekte hinausgehende wirtschaftliche, kulturelle oder gesellschaftliche Relevanz besitzt, z. B.:
- Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen, Förderung von Innovationen oder Wettbewerbsfähigkeit
- Herausragende kulturelle, künstlerische oder gesellschaftliche Wirkung
- Modellcharakter oder Leuchtturmwirkung, die über die Region hinausstrahlt
Für die Beantragung einer erweiterten Förderung ist eine detaillierte Begründung erforderlich, die die besondere Bedeutung der Maßnahme nachvollziehbar darlegt.
Welche Pflichten bestehen nach Abschluss der Maßnahme?
Clubs müssen 24 Monate nach der Maßnahme weiterbetrieben werden.
Der Club darf während dieser Zeit nicht an Dritte verkauft oder weitergegeben werden.
Änderungen der Nutzung oder Verkauf können zur Rückzahlung der Fördermittel führen
Außerdem muss der Verwendungsnachweis spätestens 6 Monate nach Abschluss der Maßnahme bei der Clubcommission eingereicht werden:
- Originalrechnungen und Zahlungsbelege
- Fotodokumentation
- Sachbericht
- Evaluationsbogen ein.
Muss ich als Antragsteller:in etwas zurückzahlen?
Bei ordnungsgemäßer Umsetzung und Nachweisführung ist keine Rückzahlung vorgesehen.
Eine Rückzahlung der Fördermittel kann erforderlich werden, wenn:
- Förderbedingungen nicht eingehalten werden
- falsche oder unvollständige Angaben gemacht wurden
- Maßnahmen nicht wie bewilligt umgesetzt werden
- der Club während der Zweckbindungsfrist verkauft oder die Nutzung geändert wird
Was bedeutet Zweckbindungsfrist?
Die Zweckbindungsfrist für geförderte Maßnahmen beträgt 24 Monate ab dem Zeitpunkt des Abschlusses. Bereits während der Umsetzungs- und Umbauphase dürfen die geförderten Maßnahmen oder Ausstattungen nicht verkauft, an Dritte weitergegeben oder zweckentfremdet werden.
Ziel der Zweckbindungsfrist ist es sicherzustellen, dass die Fördermittel exakt für den vorgesehenen Zweck verwendet werden und die investierten Maßnahmen langfristig sowohl dem Betrieb des Clubs als auch der Nachbarschaft zugutekommen.
Nach der Maßnahme gilt:
- Weitergabe an Dritte oder Veräußerung von Geschäftsanteilen ist untersagt.
- Der Club muss weiterbetrieben werden.
- Die geförderten Maßnahmen dürfen nicht verkauft, entfernt oder zweckentfremdet werden.
- Wesentliche Nutzungsänderungen der Räumlichkeiten sind nicht erlaubt.
Folge bei Verstößen: Teilweise oder vollständige Rückforderung der Fördermittel.
Welche Fristen muss ich beachten?
Umsetzung der Maßnahmen:
Die bewilligten Maßnahmen müssen innerhalb von neun Monaten nach Erlass des Zuwendungsbescheids umgesetzt werden.
Verlängerung der Umsetzungsfrist
In begründeten Ausnahmefällen kann eine einmalige Verlängerung der Umsetzungsfrist per Änderungsantrag beantragt werden. Die Entscheidung trifft die Fördermittelgeberin.
Mittelabruf
Eigenmittel sind vor Abruf der Fördermittel zu verwenden.
Mittel dürfen nur für fällige Zahlungen innerhalb von zwei Monaten angefordert werden. Überweisungsbelege zur Verwendung der Mittel sind ebenfalls innerhalb dieses Zeitraums einzureichen.
Die Auszahlung erfolgt in der Regel zwei Wochen nach Einreichung des vollständigen Mittelabrufs.
Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis muss spätestens sechs Monate nach Abschluss der Maßnahmen vollständig eingereicht werden.
Zweckbindungsfrist
Der Club muss 24 Monate nach Abschluss weiterbetrieben werden.
Innerhalb dieser Frist dürfen die geförderten Maßnahmen nicht veräußert, entfernt oder zweckentfremdet werden.
